Polizeiwesen

Autor: Dr. Rolf Schmidt

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Unter ’Polizei’ wurde bis ins 19. Jahrhundert der Gesamtbereich aller das öffentliche Gemeinwohl betreffender Fragen verstanden. Die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548, 1551 und zuletzt 1577, die auch in der Stadt galten, enthalten Regelungen im Sinne dieser Definition. Der Vollzugsdienst zur Gefahrenabwehr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung (moderner Polizeibegriff) oblag in der Reichsstadt dem Bürgermeister und wurde durch Gassenhauptmannschaften, Stadtwächter, Stadtgarde und die Soldaten des Schwäbischen Bundes (Bündnisse) durchgeführt. 1806 wurde die Stadtpolizei verstaatlicht, ab 1818 war sie wieder städtisch. 1929 wurde sie erneut verstaatlicht und ab 1937 vom Reich übernommen. Ab 1945 gab es wieder eine Stadtpolizei, die 1973 in die Landespolizei übernommen wurde. Zuständig für das Stadtgebiet ist die Polizeidirektion Augsburg.

Literatur:

Polizei- und Landesordnungen 1, 1968, 57 ff.

K. Winkler, Augsburg und seine Polizei, in: Präsentation der Polizei, 1975, 51-53

Jürgen Kraus, Das Militärwesen der Reichsstadt Augsburg, 1980, 214-220.

Polizeiordnung von 1530